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   FG Rheinland-Pfalz, 24.02.1999 - 1 K 2368/96   

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FG Rheinland-Pfalz, 24.02.1999 - 1 K 2368/96 (https://dejure.org/1999,39929)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.02.1999 - 1 K 2368/96 (https://dejure.org/1999,39929)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 1 K 2368/96 (https://dejure.org/1999,39929)
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  • BFH, 25.01.1979 - IV R 21/75

    Anschaffungskosten - Erwerb eines Unternehmens - Wettbewerbsverbot

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.02.1999 - 1 K 2368/96
    Das Finanzamt begründete seine Auffassung unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 - IV R 21/75 , BStBl II 1979, 369, damit, daß die dem Wert der erworbenen materiellen Wirtschaftsgüter übersteigenden Aufwendungen in Gänze als Entgelt für das ausdrücklich vereinbarte und dinglich gesicherte Wettbewerbsverbot angesehen werden müsse.

    Dieser Mehrbetrag stellt sofort abzugsfähigen Aufwand dar und ist nicht als entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäftswert zu aktivieren, wenn - wie hier - ein Betrieb zum Zwecke der sofortigen Stillegung zur Ausschaltung eines Konkurrenten erworben und entsprechend dieser Absicht auch verfahren wird ( BFH-Urteile vom 31. März 1976 I R 85/74 , BStBl II 1976, 475; 25. Januar 1979 IV R 21/75 , BStBl II 1979, 369; 23. Juni 1981 VIII R 43/79 , BStBl II 1982, 56, 58; 26. Juli 1989 I R 49/85 , BFH/NV 1990, 442; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 222-;224, jeweils m.w.N.).

    Im Falle eines Unternehmenserwerbs zum Zwecke der sofortigen Betriebsstillegung geht die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar davon aus, daß die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ein selbständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut - losgelöst vom Geschäftswert - sein kann (BFH in BStBl II 1979, 369 [BFH 25.01.1979 - IV R 21/75] sowie in BFH/NV 1990, 442, m.w.N.).

  • BFH, 26.07.1989 - I R 49/85

    Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen als Feststellung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.02.1999 - 1 K 2368/96
    Dieser Mehrbetrag stellt sofort abzugsfähigen Aufwand dar und ist nicht als entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäftswert zu aktivieren, wenn - wie hier - ein Betrieb zum Zwecke der sofortigen Stillegung zur Ausschaltung eines Konkurrenten erworben und entsprechend dieser Absicht auch verfahren wird ( BFH-Urteile vom 31. März 1976 I R 85/74 , BStBl II 1976, 475; 25. Januar 1979 IV R 21/75 , BStBl II 1979, 369; 23. Juni 1981 VIII R 43/79 , BStBl II 1982, 56, 58; 26. Juli 1989 I R 49/85 , BFH/NV 1990, 442; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 222-;224, jeweils m.w.N.).

    Im Falle eines Unternehmenserwerbs zum Zwecke der sofortigen Betriebsstillegung geht die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar davon aus, daß die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ein selbständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut - losgelöst vom Geschäftswert - sein kann (BFH in BStBl II 1979, 369 [BFH 25.01.1979 - IV R 21/75] sowie in BFH/NV 1990, 442, m.w.N.).

  • BFH, 23.06.1981 - VIII R 43/79

    Erhöhung des Geschäftswerts - Vertragsauflösung - Entschädigung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.02.1999 - 1 K 2368/96
    Dieser Mehrbetrag stellt sofort abzugsfähigen Aufwand dar und ist nicht als entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäftswert zu aktivieren, wenn - wie hier - ein Betrieb zum Zwecke der sofortigen Stillegung zur Ausschaltung eines Konkurrenten erworben und entsprechend dieser Absicht auch verfahren wird ( BFH-Urteile vom 31. März 1976 I R 85/74 , BStBl II 1976, 475; 25. Januar 1979 IV R 21/75 , BStBl II 1979, 369; 23. Juni 1981 VIII R 43/79 , BStBl II 1982, 56, 58; 26. Juli 1989 I R 49/85 , BFH/NV 1990, 442; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 222-;224, jeweils m.w.N.).

    Voraussetzung ist aber, daß das Verbot als besonderer Vermögensgegenstand in Erscheinung getreten ist und sich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung insbesondere dadurch heraushebt, daß es in der Bemessung eines besonderen Entgelts neben dem Kaufpreis für das Unternehmen klar zum Ausdruck gelangt ist ( BFH-Urteile vom 26. Juli 1972 I R 146/70 , BStBl II 1972, 937; BStBl II 1982, 56 [BFH 23.06.1981 - VIII R 43/79] ; vom 30. März 1989 I R 130/85 , BFH/NV 1979, 780 m.w.N.).

  • BFH, 27.03.1996 - I R 60/95

    Zum Geschäftswert bei Aufteilung eines einheitlichen Betriebs und Veräußerung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.02.1999 - 1 K 2368/96
    Übersteigen die Erwerbsaufwendungen bei Kauf eines gewerblichen Unternehmens die Summe der Teilwerte seiner materiellen und - am Markt greifbaren und gesondert übertragbaren und übertragenen (vgl. insoweit: Schmidt/Glanegger, EStG, 17. Aufl., § 6 Rz. 293, 294 mit weiteren Nachweisen) - immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden, so entfällt der Mehrbetrag auf den einem lebenden Unternehmen innewohnenden Geschäftswert ( § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB ; BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 60/95 , BStBl II 1996, 576 m.w.N.).

    Der Unternehmenswert (Geschäftswert) wird dem Grunde und der Höhe nach durch die Gewinnaussichten bestimmt, die aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile (Ruf, Kundenkreis, Organisation, örtliche Lage, gegebenenfalls Auftragsbestand als Geschäftswertkomponente etc.) höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern ( BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 60/95 , BStBl II 1996, 576, 577 re.Sp., m.w.N.; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 221).

  • BFH, 26.07.1972 - I R 146/70

    Betriebsveräußerer - Zeitlich begrenzte Verpflichtung - Unterlassung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.02.1999 - 1 K 2368/96
    Voraussetzung ist aber, daß das Verbot als besonderer Vermögensgegenstand in Erscheinung getreten ist und sich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung insbesondere dadurch heraushebt, daß es in der Bemessung eines besonderen Entgelts neben dem Kaufpreis für das Unternehmen klar zum Ausdruck gelangt ist ( BFH-Urteile vom 26. Juli 1972 I R 146/70 , BStBl II 1972, 937; BStBl II 1982, 56 [BFH 23.06.1981 - VIII R 43/79] ; vom 30. März 1989 I R 130/85 , BFH/NV 1979, 780 m.w.N.).
  • BFH, 31.03.1976 - I R 85/74

    Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaft - Kaufmann - Ausschaltung eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.02.1999 - 1 K 2368/96
    Dieser Mehrbetrag stellt sofort abzugsfähigen Aufwand dar und ist nicht als entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäftswert zu aktivieren, wenn - wie hier - ein Betrieb zum Zwecke der sofortigen Stillegung zur Ausschaltung eines Konkurrenten erworben und entsprechend dieser Absicht auch verfahren wird ( BFH-Urteile vom 31. März 1976 I R 85/74 , BStBl II 1976, 475; 25. Januar 1979 IV R 21/75 , BStBl II 1979, 369; 23. Juni 1981 VIII R 43/79 , BStBl II 1982, 56, 58; 26. Juli 1989 I R 49/85 , BFH/NV 1990, 442; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 222-;224, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1989 - I R 130/85

    Vorliegen eines getrennt zu bilanzierenden abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.02.1999 - 1 K 2368/96
    Voraussetzung ist aber, daß das Verbot als besonderer Vermögensgegenstand in Erscheinung getreten ist und sich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung insbesondere dadurch heraushebt, daß es in der Bemessung eines besonderen Entgelts neben dem Kaufpreis für das Unternehmen klar zum Ausdruck gelangt ist ( BFH-Urteile vom 26. Juli 1972 I R 146/70 , BStBl II 1972, 937; BStBl II 1982, 56 [BFH 23.06.1981 - VIII R 43/79] ; vom 30. März 1989 I R 130/85 , BFH/NV 1979, 780 m.w.N.).
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